AGB

 

 

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des FAUNISTA Artenschutzbüros

1.1 Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.

1.2 Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand des Auftrages ist jede Art von gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Bewertung und Überprüfung.

2.2 Gutachtenzweck, Begutachtungsobjekte und Leistungsinhalte sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

2.3 Mündliche oder telefonisch getroffene Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen.

2.4 Der Vertrag wird wirksam mit Unterschrift des vom Sachverständigen erstellten Angebots durch den Auftraggeber.

 

3. Rechte und Pflichten

3.1 Der Sachverständige erstellt das Gutachten persönlich. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

3.2 Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.

3.3 Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Besichtigungen vorzunehmen, sowie Fotos anzufertigen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

3.4 Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

3.5 Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten und Behörden die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen.

 

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen.

4.2 Der Auftraggeber hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen.

4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

 

5. Hilfskräfte

5.1 Sofern es für die Durchführung des Auftrages notwendig und zweckmäßig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen.

5.2 Anfallende Kosten für Hilfskräfte sind mit dem Auftraggeber abzusprechen.

 

6. Weitere Sachverständige

6.1 Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

6.2 Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

 

7. Terminvereinbarung

7.1 Der Sachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu stellen.

7.2 Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

 

8. Schweigepflicht

8.1 Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.

8.2 Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

 

9. Urheberrecht

9.1 Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.

9.2 Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten oder dem Bericht oder Ergebnissen seiner Tätigkeit ein Urheberrecht.

 

10. Auskunftspflicht

10.1 Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.

 

11. Honorar

11.1 Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung.

11.2 Der Sachverständige kann Voraus- oder Abschlagszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist nach ordnungsgemäßem Ermessen des Sachverständigen zu bestimmen.

11.3 Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, alle ihm entstandenen Aufwendungen, welche für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 

12. Zahlung und Zahlungsverzug

12.1 Das vereinbarte Honorar wird mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort, jedoch spätestens sieben Tage ab Fälligkeit ohne Abzug zu bezahlen.

12.2 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

12.3 Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.

12.4 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

 

13. Kündigung

13.1 Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit vor der Fertigstellung des Gutachtens aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.2 Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen sind u.a. Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

13.3 Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

13.4 Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige nicht zu vertreten hat, behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 50% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

13.5 Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als dies für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 50% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

 

14. Gewährleistung

14.1 Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlosen Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.

14.2 Wird nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

14.3 Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

 

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen, dies ist, soweit zulässigerweise vereinbar, auch der Gerichtsstand.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1 Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Regelungen unwirksam oder lückenhaft ist oder wird, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame oder lückenhafte Bestimmungen können durch solche ersetzt oder ergänzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig oder sinngemäß notwendig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

16.2 Änderungen oder Ergänzungen, Nebenabreden etc., haben schriftlich zu erfolgen, wobei auch diese Bestimmung nur schriftlich abänderbar ist.